Anwenderfreigaben Personenbahnhöfe

Artikel: Anwenderfreigaben Personenbahnhöfe

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Stand 19.01.2024






Anwenderfreigaben werden unterschieden in:

  • Anwenderfreigabe von definierten Bauprodukten gemäß § 26 Absatz 4, Ziffer 5 EIGV und definierten Bauarten gemäß § 26 Absatz 5 Ziffer 3 EIGV
  • Anwenderfreigabe (Typfreigabe) gemäß § 27 EIGV
  • Anwenderfreigabe zur Qualitätssicherung nach unternehmerischem Ermessen

Das Erfordernis einer Anwenderfreigabe wird durch die fachlich zuständige Organisationseinheit der DB InfraGO AG in Regelwerken, in Lastenheften und/oder im Zuge von Ausschreibungen (z.B. für den Abschluss von Rahmenverträgen) bekannt gegeben.